Ausgangslage
Sowohl die Gehörnte als auch die Rote Mauerbiene sind gemäß § 1 Satz 1 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) in Verbindung mit Anlage 1 BArtSchV besonders geschützt. Gemäß § 44 Abs. 2 BNatSchG sind Besitz und Vermarktung besonders geschützter Arten verboten.
Ausnahme vom Besitz- und Vermarktungsverbot
Der Versand der Mauerbienen stellt eine Vermarktung im Sinne des § 44 Abs. 2 BNatSchG mit Besitzübergang von der Fa. BeeHome-Pollinature zum Erwerber der Sendung dar. Da die zur Freilassung vorgesehenen Mauerbienen aus einer genehmigten Zucht aus Deutschland stammen und künstlich vermehrt werden, unterliegen die vermarkteten Mauerbienen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a BNatSchG sowie § 45 Abs. 2 BNatSchG weder einem Besitz- noch einem Vermarktungsverbot.
Begründung
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten der Mitgliedstaaten nicht auszuschließen ist.
Nach den derzeitigen Kenntnissen werden Populationen der Roten Mauerbiene (Osmia bicornis) unterschieden in eine in Mitteleuropa sowie weiten Teilen von Ost- und Südeuropa verbreiteten Unterart Osmia bicornis ssp. cornigera, einer in Dänemark, Südschweden, England, der Iberischen Halbinsel, Korsika und Sardinien vorkommenden Unterart Osmia bicornis ssp. rufa sowie einer in Nordafrika und Mallorca vorkommenden Unterart Osmia bicornis ssp. fracticornis (Westrich 1989). Dieser Befund wurde für Mitteleuropa durch Neumann & Seidelmann (2006) bestätigt, wonach die Populationen der Roten Mauerbiene von Deutschland, den Niederlanden, Italien und Ungarn genetisch sehr homogen erscheinen, hiervon deutlich verschieden ist die untersuchte Herkunft aus Zypern.
Der Verbreitungsschwerpunkt der Gehörnten Mauerbiene Osmia cornuta umfasst Mittel- und Südeuropa, Westeuropa mit Ausnahme der britischen Inseln sowie weite Teile Osteuropas (Westrich 1989 und 2018). Die Erkenntnis einer in Mitteleuropa geringen genetischen Variabilität wird auch für die Gehörnten Mauerbiene Osmia cornuta angenommen.
Vor diesem Hintergrund wird daher davon ausgegangen, dass die Freisetzung von Mauerbienen keine nachteiligen Auswirkungen auf Ökosysteme, Biotope oder Arten hat.
Antragsbefugnis
Die Fa. BeeHome-Pollinature lässt die Wildbienen selbst nicht frei, dies wird von den Empfängern der Mauerbienenkokons vorgenommen. Da die Fa BeeHome-Pollinature die Freisetzung der Wildbienen aber dem Kunden erst ermöglicht, ist dieser aufgrund der Verhältnismässigkeit von einer separaten Bewilligungspflicht befreit. Es ist darauf zu achten, dass die Ausbringung der Mauerbienen nur außerhalb von Naturschutzgebieten und flächenhaften Naturdenkmalen (mit einem Abstand von mindestens 1 km zu diesen Schutzgebieten) in einem Zeitraum erfolgen, in dem die Mauerbienen von Natur aus aktiv sind (Osmia bicornis: März bis Juni; Osmia cornuta: Februar bis Mai). Geringfügige Abweichungen von den genannten Zeitfenstern sind möglich, wenn dies aufgrund der Witterung angemessen ist.